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Statuten des
Vereins
Österreichische
wissenschaftliche Vereinigung für körperorientierte
Psychotherapie
(AABP
- Austrian Association for Bodypsychotherapy)
Pkt. 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1.
Der Verein führt den Namen "Österreichische
wissenschaftliche Vereinigung für körperorientierte
Psychotherapie" (ÖVK) (Austrian Association for
Bodypsychotherapy - AABP)
1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien in der Bauernfeldgasse
5/7, 1190 Wien
1.3.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4.
Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des
Vereinsgesetzes 1951, BGBl.Nr.233, in der derzeit geltenden
Fassung, ist nicht beabsichtigt.
1.5.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Pkt. 2:
Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck:
2.1.
Die öffentliche Gesundheitspflege sowie Wissenschaft
und Erforschung auf dem Gebiet der körperbezogenen
Psychotherapie zu fördern. Der Verein setzt sich ein für die
Anerkennung der Körperpsychotherapie im gesellschaftlichen
und politischen, insbesondere dem gesundheitspolitischen
Rahmen Österreichs.
2.2.
Der Verein stellt einen Verband für Mitglieder
verschiedener körperorientierter Psychotherapievereine dar.
2.3.
Der Verein fördert die rechtliche Anerkennung der Körperpsychotherapie
als anerkannte wissenschaftliche Methode der Psychotherapie
und fördert weiters Fort- Weiter- und
Ausbildungseinrichtungen in Körperpsychotherapie unter
Beachtung der psychotherapierechtlichen Vorschriften und fördert
weiters die Integration der Richtungen.
2.4.
Er ist die österreichische Sektion der European
Association for Bodypsychotherapy (deutsch: Europäische
Vereinigung für Körperpsychotherapie), Kurzform EABP, mit
Sitz in der Schweiz.
Pkt. 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art
der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte
Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1.
Ideelle Mittel:
Unterstützung von Personen und Institutionen, die im
Bereich des Vereinszweckes tätig sind, durch Kontakt mit Behörden,
Verbänden, Institutionen und Personen der Öffentlichkeit,
Publikationen und Verbreitung berufspolitischer Informationen
und wissenschaftlicher Arbeiten; Austausch wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Erfahrungen; Durchführung von Einführungs-
und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und
Konferenzen; Forschungs- und Lehrtätigkeit; Festlegung von
Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen, wobei sich
die AABP an den Regeln und Anforderungen der Europäischen
Vereinigung (EABP) orientiert.
3.2.
Materielle
Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen,
Spenden.
Pkt. 4:
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des
Vereines gliedern sich in:
4.1.
Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die auf
dem Gebiet der Körperpsychotherapie auf der Grundlage einer
qualifizierten Ausbildung tätig sind, die die
Aufnahmestandards erfüllt haben und die für ihr Tätigkeitsfeld
geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
4.2.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
den Vereinszweck fördern, mithin die Idee der Körperpsychotherapie
durch Zuwendungen, Fürsprache und wissenschaftliche Arbeiten.
4.3.
Organisationen als Mitglieder (Organisationsmitglieder) sind
juristische Personen, die einen Bezug zur Körperpsychotherapie
haben; in der Regel sind dies Aus-, Weiter- und
Fortbildungseinrichtungen oder Berufsverbände. Mindestens
eine physische Person dieser Organisation muss Ordentliches
Mitglied der AABP sein.
4.4.
MitgliedskandidatInnen sind Personen, die eine
qualifizierten Ausbildung auf dem Gebiet der Körperpsychotherapie
abgeschlossen haben, aber die weiteren Kriterien zur Aufnahme
als Ordentliche Mitglieder noch nicht erfüllen (entspricht
dem Status „in
Ausbildung unter Supervision“).
4.5.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
ihrer besonderen Verdienste sowohl um den Verein als auch
seiner Inhalte ernannt werden.
Pkt. 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des
Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen
werden.
5.1.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern und von MitgliedskandidatInnen sowie von
Organisationen und juristischen Personen als Mitglieder
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. .
5.2.
Bei Ablehnung hat die Person oder Organisation das
Recht, Berufung an das Internationale Komitee der EABP
einzulegen. Das Komitee kann dem Vorstand die Aufnahme
empfehlen, der das in die nächste Generalversammlung
einbringen muss.
5.3
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
Pkt. 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
6.1.
Der freiwillige Austritt erfolgt zum Ende
des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis
zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem
Verein gegenüber. Im Falle einer nicht geklärten
Ethikbeschwerde kann der Austritt des Mitglieds erst nach
Abschluss des Ethikfalls angenommen werden.
6.2.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als
ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.3.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach
Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an
die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger,
vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die
Verpflichtung zur Zahlung der bis zum endgültigen Ausschluss
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.4.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Pkt. 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht
7.1.
den ordentlichen Mitgliedern, den Organisationen als
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2.
Die außerordentlichen Mitglieder und
MitgliedskandidatInnen sind in der Generalversammlung nicht
stimmberechtigt, sie haben in der Generalversammlung Rederecht
und können Antrage einbringen. Über diese muss die
Generalversammlung diskutieren und beschließen.
7.3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren
und Beiträge befreit. lm Einzelfall kann der Vorstand den
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
7.4.
Den Mitgliedern wird eine Abschrift dieser
Statuten und der Statuten und Ethischen Richtlinien und
Vorgangsweisen der EABP ausgehändigt. Ab dem Zeitpunkt ihrer
Aufnahme und der Unterzeichnung der Mitgliedserklärung
akzeptieren die Mitglieder diese Standards als eine Bedingung
für ihre Mitgliedschaft.
Pkt. 8:
Die Generalversammlung
8.1.
Die ordentliche Generalversammlung einmal jährlich
statt.
8.2.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der
RechnungsprüferInnen stattzufinden.
8.3.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.4.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.5.
Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24
Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
8.6.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten
gefasst werden.
8.7.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich
nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Ein Mitglied darf höchst eine Stimmdelegation übernehmen.
8.8.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig,
solange diese Zahl größer als fünf ist.
8.9.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der
Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Wenn
auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste,
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Pkt. 9:
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag,
c)
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer/innen,
d)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge,
e)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f)
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von
der Mitgliedschaft,
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereines,
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
Beschlüsse der
Generalversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit
der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer
Niederschrift festzuhalten.
Pkt. 10:
DER VORSTAND
10.1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
Der/dem Vorsitzenden
b)
der Schriftführerin / dem Schriftführer
c)
der Kassierin / dem Kassier
d)
deren Stellvertreter/innen
10.2.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4.
Der Vorstand wird der/dem Vorsitzenden bzw.
deren/dessen Stellvertretung schriftlich oder mündlich
einberufen.
10.5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
10.6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7.
Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei
Verhinderung ihre/seine Stellvertretung. Ist auch diese
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Pkt.10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Pkt.10.9.) und Rücktritt (Pkt.10.10).
10.9.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner
Funktion entheben.
10.10.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Pkt. 11:
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b)
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen,
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens,
d)
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern,
e)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Pkt. 12:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1.
Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine Stellvertretung
vertritt den Verein nach außen.
12.2.
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a)
Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in den
Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im
Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b)
Die/der Schriftführer/in hat die Vorsitzende /den
Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
c)
Die Kassierin /der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d)
Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine Stellvertretung ist
dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit
der/dem Schriftführer/in, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem
Kassier/in zu unterfertigen.
e)
Die Stellvertretung von Vorsitzender / Vorsitzendem,
Schriftführer/in oder Kassier/in dürfen nur dann tätig
werden, wenn der Vorsitzende, die/der Schriftführer/in oder
die/der Kassier/in verhindert ist; die Wirksamkeit von
Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
Pkt. 13:
Die Rechnungsprüfer/innen
13.1.
Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der
Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
13.3.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die
Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.
Pkt. 14:
Das Schiedsgericht
14.1.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Der
Vorstand wählt ein fünftes ordentliches, unbefangenes
Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
14.3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Pkt. 15:
Auflösung des Vereins
15.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der
vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
15.2.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
15.3.
Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls
vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer
gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern
ist, nach Deckung von Schulden gegenüber der EABP (Any
amounts owing to the EABP will be settled.) einer von der, die
Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden
und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und
als solche im Sinne der §§34ff der BAO anerkannten
Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem,
durch die Generalversammlung hiezu bestimmte Liquidator/in zu
übergeben.
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